AG Knochentumoren

Arbeitsgemeinschaft  Knochentumoren  e.V.

Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Knochentumoren hat in ihrer Sitzung am 09. Oktober 2021 in Dresden nachfolgende Änderungen der

 

Satzung des Vereins Arbeitsgemeinschaft Knochentumoren

 beschlossen:

 

 § 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Knochentumoren e.V.“ (AG-KT e.V.) und ist im Vereinsregister des Registergerichts Giessen unter der Nummer VR 4039 eingetragen.

Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Giessen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2

Gemeinnützigkeit des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3

Zweck und Ziele des Vereins

 

(1) Der Zweck des Vereins ist, das Wissen über die Entstehung, Diagnostik und Therapie der Knochentumoren zu verbessern und zu vertiefen. Im einzelnen werden u.a. folgende Ziele verfolgt:

 

a)    Klassifizierung von Knochentumoren;

b)   Förderung von interdisziplinärer Zusammenarbeit als Voraussetzung einer adäquaten Diagnostik und Therapie der Knochentumoren;

c)    Ausbau von Kontakten und Förderung der Zusammenarbeit mit der Grundlagen-forschung;

d)   Durchführung von wissenschaftlichen Projekten auf dem Gebiet der Knochentumor-forschung;

e)    Förderung interdisziplinärer Zentren.

 

(2) Um die gesetzten Ziele zu erreichen, führt die Arbeitsgemeinschaft Aktivitäten durch wie:

 

a)    regelmäßige Falldiskussionen mit Erstellung eines Ergebnisprotokolls;

b)   Diskussion von wissenschaftlichen Ergebnissen aus Knochentumorforschung oder verwandten Gebieten;

c)    Seminare über Knochentumoren oder spezielle Fragestellungen der Biologie und Pathologie des Knochengewebes;

d)   Förderung interdisziplinärer Kontakte zu allen Disziplinen der Medizin und Natur-wissenschaften, die sich mit Problemen der Knochentumoren beschäftigen;

e)    Knochentumorforschung.

 

 §4

Mitgliedschaft

 

(1)   Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

a)    Ordentliche Mitglieder können alle Ärzte und Wissenschaftler werden,

b)   die fachlich auf dem Gebiet der Knochentumoren ausgewiesen sind,

c)    deren Schwerpunkte in der diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Knochentumoren liegt, 

d)   die an mindestens zwei Tagungen der Arbeitsgemeinschaft als Gast teilgenommen und

e)    die zusammen mit einem Mitglied der AG Knochentumoren in einer Falldiskussionssitzung einen eigenen Fall vorgestellt haben.

 

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Aufnahmeantrag ist einen Monat vor der nächsten Sitzung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Beizufügen sind ein Lebenslauf, das Publikationsverzeichnis und Empfehlungsbriefe zweier Mitglieder.

 

(2) Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder

      Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds Wissenschaftler, die besonders auf dem Gebiet der Knochentumoren ausgewiesen sind, zu korrespondierenden Mitglieder ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die AG-KT erworben haben oder in Diagnostik, Behandlung und Erforschung von Knochentumoren hervorgetreten sind. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.  


(3) Fördernde Mitglieder

Alle Personen sowie private und öffentliche Institutionen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden und haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen einen festzusetzenden jährlichen Betrag.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

a)    Der Austritt aus der AGKT kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen.

b)   Der Ausschluss erfolgt bei fehlender Entrichtung des Mitgliedsbeitrages während zweier aufeinander folgenden Jahren.

Die Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund fehlender Entrichtung des Mitgliedsbeitrages wird dem betreffenden Mitglied angekündigt, anschliessend vom Vorstand festgestellt und der Mitgliederversammlung und dem betreffenden Mitglied mitgeteilt. Der Ausschluss gilt ab der Mitteilung an die Mitgliederversammlung.

  


§ 6

Mitgliederbeiträge

 

(1) Der Verein finanziert seine Zwecke aus

 

a)  Beiträgen

b)  Spenden

c)  sonstigen Zuwendungen

 

(2) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Erhebung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

  

§ 7

Organe

 

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft Knochentumoren sind:

 

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

  

§ 8

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

a)    dem Vorsitzenden

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Beisitzer

d)   dem Geschäftsführer

e)    dem Schatzmeister

 

(2)   Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt.

 

(3)   Die Amtsperiode jedes neu gewählten Vorstandsmitgliedes (nach a – c).) beträgt sechs Jahre. Alle zwei Jahre wird eines dieser Vorstandsmitglieder neu gewählt. Die Tätigkeit eines dieser Vorstandsmitglieder beginnt mit einer zweijährigen Amtszeit als Beisitzer, es folgt eine zweijährige Amtszeit als stellvertretender Vorsitzender und eine weitere zweijährige Amtszeit als Vorsitzender. Danach scheidet das Vorstandsmitglied aus. Der Geschäftsführer und der Schatzmeister werden für jeweils vier Jahre gewählt und nehmen nicht am turnusmäßigen Rollenwechsel der Vorstandsmitglieder (nach a - c) teil.

(4)   Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist möglich, für die Vorstandsmitglieder nach a -c erst nach Abschluss der Rotation.


(5)   Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.

 

(6)   In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.

  

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anders geregelt sind.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und beruft diese ein.

(3) Der Vorstand koordiniert die wissenschaftlichen und fachspezifischen Tätigkeiten nach den Zielen des Vereins.

 

(4) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt eine Tagesordnung auf.

(5) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf. hm obliegt die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts.

 

(6) Der Vorstand überprüft die Anträge auf Aufnahme als Mitglied und gibt eine Empfehlung ab.

 

(7) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung; er leitet die Geschäftsstelle, führt das Protokoll der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung und bereitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung vor.

 

(8) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrages vor.

  

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,

b) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr,

c) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands einschließlich des Haushalts-beschlusses und die Entlastung des Vorstands,

e) die Beschlussfassung über die Änderung und Ergänzung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins,

f)  die Aufnahme neuer Mitglieder,

g) sonstige in der Satzung und Gesetz zugewiesene Aufgaben.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen für Schwerpunkte der Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten geben.

(3) In Angelegenheiten, für die andere Organe zuständig sind, kann die Mitglieder-versammlung gleichfalls Empfehlungen aussprechen.

 

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet während einer turnusmäßigen Sitzung des Vereins statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Verhindern äusserer Ereignisse eine Präsenztagung oder beschliesst der Vorstand dies einstimmig, kann eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft als virtuelle Tagung durchgeführt werden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen dann per Briefwahl.

(2) Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 6 Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann von jedem stimmberechtigten Mitglied bis 14 Tage nach der Versendung der vorläufigen Tagesordnung beantragt werden. Die definitive Tagesordnung wird 2 Wochen vor Tagungsbeginn versendet.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden.

 

(4) Die Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung muss auch erfolgen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand verlangt.

  

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Wahlen

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Themen können beraten, jedoch nicht beschlossen werden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder ersatzweise einem weiteren Vorstandsmitglied in der Reihenfolge gem. § 8 der Satzung geleitet.

Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

(3) Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag abweichende Entscheidungen treffen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Erfolgt eine Abstimmung per Briefwahl, müssen die Punkte, über die abgestimmt werden soll, in der definitiven Tagesordnung aufgeführt und die dazu notwendigen Unterlagen beigelegt sein. Die Abstimmung ist unabhängig von der Anzahl der sich beteiligenden Mitglieder gültig. Die Stimmabgabe muss bis 14 Tage nach der Sitzung schriftlich erfolgen. Auch bei Briefwahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 

(7) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Anzahl sämtlicher registrierter Mitglieder übersteigt, beschlossen werden.

 

(8) Wahlen und Abberufungen erfolgen schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Gewählt ist, wer die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.

 

 

§ 13

Interdisziplinäre Zentren

 

(1) Als spezielle fachspezifische Organisationsform, zur Bildung von Expertenkreisen (Qualitätszirkel) und zu Konsultationszwecken können unter dem Schirm des Vereins interdisziplinäre Zentren gebildet werden.

(2) Die interdisziplinären Zentren für Knochentumoren werden durch die Mitglieder-versammlung anerkannt und sind bei der Geschäftsstelle registriert.  


(3) Als interdisziplinäre Zentren für Knochentumoren können nur örtliche Arbeitsgruppen oder Zusammenschlüsse von Ärzten auf dem Gebiet der Knochenchirurgie (Orthopädie und Traumatologie), klinischen Onkologie, Radiologie und Pathologie anerkannt werden, die an Universitätskliniken oder großen allgemeinen Kliniken eine fachlich besonders spezialisierte und interdisziplinäre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Knochen-tumordiagnostik und -behandlung pflegen.

(4) Die Mitglieder in den interdisziplinären Zentren treffen sich regelmäßig zu Fall-diskussionen und haben eine regionale Austausch- und Sammelfunktion über und von Knochentumorfällen. 


(5) Sie sind berechtigt, die Aussendungen der Schnitt- und Fallunterlagen für die Falldiskussionen auf den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft zu erhalten. Interdisziplinäre Zentren sind ferner verpflichtet, selbst Fälle zur Diskussion beizusteuern und einzureichen sowie eigene Fälle in Studien der AGKT einzubringen.   


(6) Interdisziplinäre Zentren können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ihre Anerkennung durch die AG-KT verlieren, wenn die Schwerpunktbildung auf dem Gebiet der Knochentumoren nicht mehr gewährleistet ist.

     

§ 14

Wissenschaftliche Sitzungen des Vereins

 

(1) Die wissenschaftlichen Sitzungen des Vereins finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vorrangig in deutscher Sprache abgehalten. Nach Anmeldung beim Vorstand können Gäste teilnehmen.

(2) Die Sitzungen beinhalten

a)  Vortragsveranstaltungen, die vom Vorstand, den Mitgliedern oder lokalen Organi-satoren vorgeschlagen werden,

b) die Falldiskussion, die vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestellten Vertreter geleitet und deren Resultate in einem vom Geschäftsführer oder einem von ihm bestellten Vertreter in einem Ergebnissprotokoll festgehalten werden,

c)  die ad hoc Sitzung, bei denen in aktuellen Fällen gegenseitige informelle Konsul-tationen erfolgen.

  

§ 15

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Absatz 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstandes der Liquidator, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke und Ziele des Vereins. Es ist in jedem Falle wiederum für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.  

§ 16

Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

 

Sämtliche Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden in den Protokollen schriftlich niedergelegt. Die Protokolle werden vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

  

§ 17

Inkrafttreten, Änderungen

 

(1) Die am 09.10.2021 geänderte Satzung tritt am 16.11.2021 nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Jeder Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.